Aktuelles rund um eBay - Internetauktionen vor Gericht

   

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Aktuelles rund um eBay - Internetauktionen vor Gericht


InternetrechtDer Einkauf per eBay erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Allerdings sind viele rechtliche Grenzen bislang noch nicht eindeutig geklärt und die Rechtsprechung ist sowohl für Privatleute als auch gewerbliche Händler ziemlich unübersichtlich. Umso wichtiger ist es für beide Seiten, auf dem aktuellen rechtlichen Stand zu sein. Die Redaktion von anwalt.de stellt zehn der wichtigsten Gerichtsurteile vor, die in letzter Zeit zum Thema eBay gefällt wurden und sowohl für Privatleute als auch Unternehmer interessant sind.

Privatverkäufer oder gewerblicher Händler?

Mit dieser Frage steht und fällt der Anspruch, den das Gesetz an den Verkäufer stellt. Denn im Gegensatz zu Privatverkäufern ist gewerblichen Händlern (Unternehmern) ein Gewährleistungsausschluss verwehrt. Sie treffen besondere Informationspflichten und müssen zudem bei jeder Verkaufstransaktion zahlreiche Vorschriften beachten, z.B. im Verbraucherschutzrecht und Wettbewerbsrecht.

Wer als Privatverkäufer Waren anbietet, kann - im Gegensatz zum gewerblichen Händler - mithilfe eines entsprechenden Hinweises im Angebot wirksam die Gewährleistung ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht Celle jedenfalls für die Online-Versteigerung einer Yacht bestätigt. Im Angebot hatte der Privatverkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatverkauf handle und er „keine Garantie, Gewährleistung, keine Rücknahme" leiste. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist jedoch nur rechtens, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt. (Urteil v. 08.04.2009, Az.: 3 U 251/08)

Doch Vorsicht: Sogar für Privatpersonen gilt auf eBay keineswegs Narrenfreiheit. Auch hier muss mit Abmahnungen gerechnet werden. In eine solche Abmahnfalle ist ein Privatverkäufer getappt, der bei der Online-Auktion eines Navigationsgerätes ohne Genehmigung des Herstellers dessen Produktfotos zu seinem Angebot veröffentlicht hat. Der Rechteinhaber verklagte ihn daraufhin auf Unterlassen und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte den Schadensersatzanspruch des Inhabers der Bildrechte, begrenzte ihn aber auf 40,- Euro und 100,- Euro Abmahnkosten. (Urteil v. 03.02.2009, Az.: 6 U 58/08)

Für Unternehmer gelten verschärfte Vorschriften und zwar sowohl für den Verkauf (Informationspflichten, Widerrufsbelehrungen) als auch für den Kauf von Waren (z.B. sofortige Prüfpflicht der Ware).

Kriterien für gewerbliche Tätigkeit

Weil die rechtliche Einordnung der Verkäufertätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, müssen sich auch die Gerichte immer wieder mit diesem Thema auseinandersetzen und anhand verschiedener Kriterien prüfen, ob man auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen kann.

Eines ist jedoch sicher: Eine entsprechende Namenswahl für den eBay-Account lässt für sich alleine noch keine Einordnung als Privater zu. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass man von einem Fantasienamen alleine nicht auf die Verbrauchereigenschaft schließen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH unter einem Fantasienamen Schmuck bei eBay ersteigert und wollte sich später auf sein Widerrufsrecht als Verbraucher berufen. Die Richter bewerteten den Kauf jedoch anders und sahen die GmbH als Vertragspartner, der kein Widerrufsrecht zusteht. (Beschluss v. 30.07.2009, Az.: 5 U 397/08)

Die Anzahl der jeweils bei eBay verzeichneten Verkäufe kann zwar als Indiz für die Unternehmereigenschaft herangezogen werden. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine gewerbliche Tätigkeit in einem Fall bejaht, in dem eine eBay-Händlerin 91 Artikel von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 auf eBay angeboten hat. (Urteil v. 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06)

Doch allein von der Anzahl der Angebote kann nicht automatisch auf eine unternehmerische Tätigkeit geschlossen werden. Auch hier kommt es wiederum auf den jeweiligen konkreten Fall an. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München. Ein Konkurrent hatte einen eBay-Verkäufer abgemahnt, weil dieser seine Informationspflichten nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) nicht erfüllt hatte, als er einige wenige Antiquitäten über eBay versteigert und zudem die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Die Richter aus München entschieden, dass er als Unternehmer einzustufen sei, weil insbesondere beim Verkauf von seltenen und teuren Waren auch bei geringen Verkaufszahlen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann. Dass der Verkäufer die Ware vorrätig und zudem zu Besichtigung der Antiquitäten vor Ort eingeladen hatte, bewertete das Landgericht als besondere Betriebsorganisation und bejahte seinen Status als Unternehmer. (Urteil v. 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08)

Achtung: Seitdem das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende 2008 in Kraft getreten ist, sind die gesetzlichen Pflichten von gewerblichen Händlern weiter verschärft worden (umfangreichere Informationspflichten etc.). Das gilt jetzt auch in Hinblick auf die Händlereigenschaft. Wer seine Unternehmereigenschaft verheimlicht, begeht nun eine unzulässige geschäftliche Handlung, die eine Abmahnung der Konkurrenz zur Folge haben kann. Wer gewerblich und beruflich Waren auf eBay anbietet, sollte daher sicherheitshalber bei jeder eBay-Transaktion darauf hinweisen, dass er gewerblich tätig ist.

Haftung des Account-Inhabers

In der letzten Zeit mussten sich die Gerichte darüber hinaus mit rechtlichen Fragen zum Thema eBay-Account auseinandersetzen, also welche Pflichten den Account-Inhaber treffen und wie sie sich gegebenenfalls auf seine Haftung auswirken, etwa wenn von Dritten über den Account Gesetzesverstöße begangen werden. Der Bundesgerichtshof geht hier grundsätzlich von einer Haftung des Account-Inhabers für alle über seinen Account getätigten Rechtsgeschäfte aus. Der Inhaber des eBay-Mitgliederkontos hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten nicht Dritten zugänglich sind, damit sein Account vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Geklagt hatte ein eBay-Händler, dessen Frau ohne sein Wissen über seinen eBay-Account eine markenrechtlich geschützte Kette versteigert hatte. Die Karlsruher Richter bejahten eine Haftung des Ehemannes als Account-Inhaber. Er musste für die Schutz- und Markenrechtsverletzungen geradestehen, die über seinen eBay-Zugang gelaufen waren. (Urteil v. 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06)

Jeder Inhaber eines Mitglieder-Accounts auf eBay sollte seine Zugangsdaten also möglichst unzugänglich aufbewahren oder anderweitig sicherstellen, dass kein Unbefugter über den Account Geschäfte tätigen kann. Wer mitbekommt, dass unter seinem Namen und ohne sein Wissen Transaktionen durchgeführt werden, sollte sich sofort an eBay wenden. Denn der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass bei einem Namensklau eBay zumindest nach einer entsprechenden Meldung des Namensrechtsinhabers verpflichtet ist, gegen die Namensrechtsverletzung vorzugehen und Verstöße zu verhindern, soweit dies zumutbar ist. Eine allgemeine Kontrollpflicht für eBay verneinte der Bundesgerichtshof dagegen. (Urteil v. 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05)

Sperrung des eBay-Accounts

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay kann die Sperrung eines Accounts bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen die eBay-Grundsätze erfolgen, z.B. wenn die Sperrung eines anderen Nutzers umgangen werden soll. Dass diese Sperrklauseln zulässig sind, hat zuletzt das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt. (Beschluss v. 15.01.2009, Az.: 12 W 1/09)

Wer folglich den Zuverlässigkeitsanforderungen von eBay nicht entspricht, muss mit einer fristlosen Sperre seines eBay-Zugangs rechnen. Mehrfache Negativbewertungen von Käufern können jedenfalls eine ordentliche Kündigung und fristgerechte Sperrung des eBay-Kontos rechtfertigen, so die Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg in einem kürzlich entschiedenen Fall. (Urteil v. 17.06.2009, Az.: Kart W 11/09)

Jedoch ist nicht jede Account-Sperrung durch eBay gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Brandenburg erkannte die Sperrung eines Händlerkontos für einen sog. Powerseller nicht an, weil eBay die Sperrung lediglich allgemein und pauschal mit einem Verstoß gegen seine AGB begründet hatte. Die Richter gaben der sofortigen Beschwerde des Händlers gegen die Sperrung statt und verurteilten eBay zur sofortigen Aufhebung der Sperre. Weil der Händler wegen der Sperrung Umsatzeinbußen von mehreren Tausend Euro pro Tag erlitt und damit in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht war, entschied das Gericht zugunsten des Händlers. (Beschluss v. 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08)

Für gewerbliche Händler und Privatverkäufer können Negativbewertungen teils gravierende finanzielle Folgen haben und sich nicht nur auf den persönlichen Eindruck, sondern ebenfalls erheblich nachteilig auf den Umsatz auswirken. Hinzu kommt, dass bei den Bewertungen oftmals nicht nur Angaben zu der Abwicklung des Kaufs, sondern ebenfalls persönliche Äußerungen bis hin zur Beleidigung gemacht werden. Daher besteht oft unmittelbarer Handlungsbedarf und schnelle Abhilfe ist nötig, weil den Betroffenen ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Hier bieten sich rechtliche Schritte im sog. einstweiligen Rechtsschutz an. Für die Abwägung, ob ein dringendes Bedürfnis auf Abhilfe aus juristischer Sicht geboten ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der fachlich fundiert die Erfolgsaussichten der jeweiligen Verfahren und das klügste weitere Vorgehen abwägen kann.

Quelle: anwalt.de

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